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Abschrift der Satzung des Drachenfliegerverein Bösingen e.V.

Stand 6.3.1999

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name; Sitz und Anschrift

  • Der Verein heißt "Drachenfliegerverein Bösingen"
  • Sitz des Vereins ist 78662 Bösingen.
  • Anschrift ist die des ersten Vorsitzenden.
  • Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit; Vereinszweck

  • Der Drachenfliegerverein Bösingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, hier des Drachen-, Gleitschirm- und Ultraleichtfliegens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der Aus- und Weiterbildung von Vereinsmitgliedern.
  • Organisation und Durchführung von gemeinsamen Flugaktivitäten.
  • Teilnahme und Durchführung von Wettbewerben.
  • Abhalten von Versammlungen und Vorträgen.
  • Förderung sportlicher Aktivitäten neben dem Drachen-, Gleitschirm- und Ultraleichtfliegen.
  • Betreuung von Fluggeländen
  • Der Drachenfliegerverein Bösingen sieht sich als aktiver Bestandteil der Bösinger Vereinsgemeinschaft.

§ 3 Gewinne

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vertretung; Geschäftsführung

  • Der erste und zweite Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  • Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  • Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft ehrenamtlich geführt.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweiter Teil: Vereinsvorschriften

§ 5 Satzung

I. In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt:

  • Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Gewinnen, Eintragung ins Vereinsregister.
  • Arten von Vereinsvorschriften, Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlaß.
  • Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten daraus.
  • Versammlungen und Sitzungen.
  • Vorstandschaft.
  • Ordnungsmaßnahmen.
  • Vereinsauflösung.
  • Sonstige Sachgebiete, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

II. Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit erlassen.
Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.

§ 6 Vereinsordnung

  • Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Vereinsordnung.
  • Sie werden von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft durch Beschluß erlassen.
  • Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden sind, können nur von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.

Dritter Teil: Mitgliedschaft und Probezeit

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, daß er nicht gegen Vereinsvorschriften und das Ansehen des Vereins verstoßen wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Vorstandschaft, ohne eine Begründung mitteilen zu müssen.

  • Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  • In besonderen Fällen, insbesondere aus Gründen der Flugsicherheit, kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ein zeitlich begrenzter Aufnahmestopp erlassen werden. Dieser Beschluß kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden.

§ 8 Probezeit

  • Dem erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft folgt eine mindestens halbjährige Probezeit.
  • Werden vor Ablauf der Probezeit Umstände bekannt, die eine Mitgliedschaft im Verein ausschließen, so ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu kündigen. Gründe sind insbesondere Gefährdung der Flugsicherheit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß

Im Falle des Todes eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft und alle Verpflichtungen sofort.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.Der Ausschluß erfolgt in folgenden Fällen.

  • Durch Beschluß der Vorstandschaft bei Verletzung einer den Ausschluß androhenden Vereinsvorschrift.
  • Die Vorstandschaft kann Mitglieder die ihre Gebühren oder ihren Beitrag innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht bezahlt haben, aus dem Verein ausschließen.

Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen.

§ 10 Ausschlußbeschwerden

  • Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses und den Gründen schriftlich beim Verein Beschwerde einlegen.
  • Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde abgewiesen, so wird rückwirkend der Vorstandsbeschluß wirksam, wie wenn keine Beschwerde eingelegt worden wäre.
  • Für den Zeitraum zwischen dem wirksam werden des Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum Betreten des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen nicht berechtigt

§ 11 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitz

  • Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders um die Vereinsführung und in der Vereinsmitarbeit auf breiter Basis verdient gemacht hat. Dabei soll die Vereinszugehörigkeit nur sekundär, die Vereinsmitarbeit primär beachtet werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.
  • Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.
  • Ernennung und Wahl erfolgen für die Dauer der Mitgliedschaft.

§ 12 Passive Mitglieder

  • Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst nicht einen Flugsport innerhalb des Vereins ausüben, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  • Passive Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, wie ein aktives Mitglied.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt unter Beachtung der Vereinsvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Mitglieder auf Probe
  • Ein Mitglied auf Probe hat vorbehaltlich des Absatzes II/2 und anderer Satzungsvorschriften dieselben Rechte und Pflichten wie ein Mitglied.
  • Ein Mitglied auf Probe kann nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden.
  • Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrages steht einem Mitglied auf Probe die Ausschlußbeschwerde nach §10 nicht zu.

Vierter Teil: Beiträge und Gebühren

§ 14 Aufnahmegebühr; Beiträge; Festsetzung der Beiträge

  • Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.
  • Wer erstmals dem Verein als aktives Mitglied beitritt, zahlt eine Aufnahmegebühr.
  • Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetztrversammlung festgesetzt.
Beitragshöhe; Fälligkeit
  • Als erster Beitrag ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen.
  • Erster Beitrag und Aufnahmegebühr ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, die weiteren Beiträge zum 1. Januar eines jeden Jahres.
  • Wird ein Mitglied auf Probe nach der Probezeit nicht als Mitglied in den Verein übernommen, so ist die Aufnahmegebühr zurückzuerstatten.
IV.  Beitragsfreistellung
  • Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, ihre Beiträge zu zahlen, befreit.
  • Mitglieder die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlußfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklären bzw. ihren Aufnahmeantrag zurückgenommen haben, sind nur zur Zahlung der vor der Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet.
  • In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge und Gebühren stunden, herabsetzen oder erlassen

§ 15 Dauer der Beitragspflicht

  • Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt oder Ausschluß erfolgen oder der Aufnahmeantrag zurückgenommen oder abgelehnt wird. Im Fall des Todes eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht sofort.
  • Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge und Gebühren zu zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Fünfter Teil: Vorstandschaft und Ausschuß

§ 16 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der Vereinsausschuß
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Sicherheitsreferent

§ 17 Zusammensetzung des Vorstands

Die Vorstandschaft wird gebildet aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer und
  5. dem Veranstaltungsreferenten 

§ 18 Aufgaben des Vorstands

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als DM 500,- belasten, darf der Vorstand nur mit Genehmigung des Ausschusses abschließen. Für Grundstücksverträge ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.
  • Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dient.
  • Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen vom Kassier unterzeichnet sein.
  • Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung bei den Vorstands- und Mitgliederversammlungen, sowie die Unterstützung des 1. und 2. Vorstandes beim Schriftverkehr.
  • Der Veranstaltungsreferent übernimmt die Organisation von Vereinsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz II.

§ 19 Wahlverfahren; Amtszeit; Wahlalter

  • Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahreshauptversammlung, bei Nachwahlen von jeder Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Ist kein Teilnehmer der Mitgliederversammlung gegen eine offene Wahl, kann die Wahl der Vorstandsmitglieder per Akklamation erfolgen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  • Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassenwart müssen das 21. Lebensjahr, die übrigen Vorstandsmitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 Kommissarische Amtsverwaltung

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so ernennt die Vorstandschaft ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissarischen Amtsverwalter.
  • Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl der gesamten Vorstandschaft ein neues Vorstandsmitglied.

§ 21 Konstruktives Mißtrauensvotum; Vertrauensfrage

  • Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Mißtrauensvotum des für ihre Nachwahl zuständigen Organs vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
  • Für die Amtszeit gilt § 19 Abs. III entsprechend.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann dem für seine Wahl oder Ernennung zuständigen Organ die Vertrauensfrage stellen.

§ 22 Vorstandssitzungen; Beschlüsse

  • Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden bei Bedarf formlos einberufen und geleitet.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind Bei Beschlußunfähigkeit muß der erste bzw. der zweite Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
  • Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • Bei allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen

§ 23 Vereinsausschuß

  • Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und bis zu acht von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an.
  • Für das Wahlverfahren gilt §19 Absätze I. und II. entsprechend.
  • Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  • Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt § 22 entsprechend.
  • Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Vereinsausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Sechster Teil: Mitgliederversammlungen

§ 24 Einberufung; Ladung

  • Einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, ist die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen öffentlich einzuladen. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Nicht in der Gemeinde wohnhafte Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

§ 25 Tagesordnung; Anträge

  • Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
  • Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  • Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
  • Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Wahl der Kassenprüfer.
  3. Turnusmäßige Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, der Ausschußmitglieder und des Sicherheitsreferenten.
  • Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichzeitig der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des ersten Vorsitzenden geltenden Bestimmungen.
  • Aufstellung der Vereinsordnung insbesondere Festlegung der Beiträge.
  • Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 27 Versammlungsleitung

  • Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Vereinsmitglied.
  • Bei Angelegenheiten, die einen der Versammlungsleiter im Sinne des Absatzes I. oder andere Mitglieder der Vorstandschaft persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation ein volljähriges Vereinsmitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert. In diesen Angelegenheiten kann auch ein von der Vorstandschaft bestimmtes Nicht-Vereinsmitglied die Leitung der Versammlung übernehmen.
  • Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.

§ 28 Beschlußfassung; Abstimmungsart; Stimmberechtigung

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft.
  • Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsgemäß bestimmten Fällen geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
  • Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 29 Protokoll

Jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll muß vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden.


Siebter Teil: Sicherheitsreferent

§ 30 Wahl, Zuständigkeit

  • Der Sicherheitsreferent wird nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Regeln gewählt.
  • Die Zuständigkeit des Sicherheitsreferenten erstreckt sich auf die Flugsicherheit im Bereich der für den Verein zugelassenen Gelände.

§ 31 Befugnisse

  • Der Sicherheitsreferent hat die Befugnis, die seiner Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit liegenden Weisungen zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggeländen sowie die Erteilung von Flugverboten bis zu 7 Tagen.
  • Den Weisungen unterliegen sämtliche Mitglieder und Gäste, einschließlich der Mitglieder der Vorstandschaft.
  • Die Anordnungen können gegen den Willen des Sicherheitsreferenten nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluß der Vorstandschaft außer Kraft gesetzt werden.
  • Weitergehende Anordnungen der zuständigen Personen und Organe bleiben unberührt.

Achter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluß

§ 32 Generalklausel

  • Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluß der Vorstandschaft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vom Vereinsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  • In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluß aus dem Verein.
  • Vor jedem Beschluß ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 33 Sofortmaßnahmen; Haftungsausschluß

  • Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder, der Sicherheitsreferent und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages vom Vereinsgelände zu verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der Vereinsveranstaltung auszuschließen.
  • Die Vorstandschaft ist berechtigt von den Mitgliedern und Gästen des Vereins eine umfassende Haftungsausschlußerklärung zur Entlastung des Vereins der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben betrauter Personen zu verlangen.

Neunter Teil: Vereinsauflösung

§ 34 Zuständigkeit; Verfahren

Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erste Auflösungsversammlung.
  • Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
  • Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  • Der Auflösungsbeschluß wird mit Dreiviertelmehrheit gefaßt.
Zweite Auflösungsversammlung
  • Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlußfähig war. Sie muß spätestens vier Wochen nach der Ersten stattfinden.
  • Ihre Beschlußfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
  • Im Übrigen gilt § 34 Absatz II entsprechend.

§ 35 Liquidation

  • Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt.
  • Wahlalter und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften für die Wahl des ersten Vorsitzenden

§ 36 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bösingen, mit der Auflage, das Vereinsvermögen treuhänderisch zu verwalten, bis in der Gemeinde Bösingen wieder ein Flugsportverein im Sinne dieser Satzung gegründet wird. Sollte jedoch innerhalb von fünf Jahren kein Flugsportverein mehr zustande kommen, ist das Vermögen umgehend einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.


Zehnter Teil: Schlußbestimmungen§

37 Verabschiedung; Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18. Dezember 1988 von den nachstehenden Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
Die Satzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft.

  • Der 1. Vorsitzende Rainer Thieringer
  • Der 2. Vorsitzende Heinrich Bantle
  • Der Schriftführer Luitgard Koch
  • Der Kassier Uwe Ganter
  • Der Veranstaltungsreferent Arthur Bantle
Die Gründungsmitglieder
  • Matthias Melzer
  • Wolfgang Gaus
  • Herbert Fehrenbacher
  • Erwin Wahlenmeier
  • Bruno Gaus
  • Klaus Kreuzberger
  • Bernd Löhle
  • Hans-Jörg Gaus
  • Martin Riedlinger
  • Roland Bentele
  • Reinhard Flaig
  • Rainer Müller
  • Georg Fischinger
  • Heinrich Hafner
  • Robert Bentele
  • Tobias Gaus
  • Ralf Thieringer
  • Wolfgang Thieringer
  • Bruno Bantle
  • Elisabeth Bantle
  • Werner Keller
  • Elke Hafner

Die Satzung wurde am 6.3.1999 mit Beschluß der Mitgliederversammlung geändert.